AGBs zur Nutzung des Weinlagers in Zürich

weinkellerschweiz.ch ist ein Brand der Concept in Time GmbH 

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag zwischen Mieter und Concept in Time GmbH

(Vermieter, auch CIT genannt) und ergänzende Vereinbarungen.

1) Zugang zu den Weinlagerabteilen

  • 1.1Der Mieter eines Fachs besitzt über seinen Schlüssel Zugang zum Weinlager.
  • 1.2 Der Zugang kann aufgrund von Wartungsarbeiten, technischen Störungen oder anderen dringenden und wichtigen Gründen verweigert werden. Der Mieter hat in diesem Fall keine Ansprüche gegenüber dem Vermieter.
  • 1.3 Bei Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in §1.2 besitzt CIT das Recht, den Mieter zu sperren. CIT schuldet dem Mieter dafür weder eine Erklärung noch einen Nachweis des Fehlverhaltens.

2) Bestimmungsgemässer Gebrauch der Räume

  • 2.1 Als bestimmungsgemässer Gebrauch der Räume gilt die Nutzung der Räume für die Einlagerung, Abholung von Wein unter Berücksichtigung der jeweiligen Hausordnung. Die Art der Nutzung darf andere Mieter nicht stören.
  • 2.2 Jegliche Aktivitäten, die mit Geruchsentwicklung einhergehen (insbesondere Rauchen), sind mit Rücksicht auf die gelagerten Weine nicht gestattet.
  • 2.3 Die Räume sind grundsätzlich so zu verlassen, wie sie vorgefunden wurden.
  • 2.4 Jegliche Schäden, z. B. an technischen bzw. baulichen Einrichtungen, die verursacht bzw. festgestellt wurden, sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.
  • 2.5 Ausser den persönlichen Gästen des Mieters darf Dritten der Zugang zu den Weinlager von CIT nicht ermöglicht werden. Manipulationen der Tür (die z. B. ein automatisches Verschliessen der Tür verhindern) bzw. der technischen Einrichtungen zur Zugangskontrolle sind nicht gestattet und unter Umständen strafbar und werden in diesem Fall zur Anzeige gebracht. Der Mieter haftet für Schäden, die als Folge eines Verstosses gegen diese Richtlinien entstehen.
  • 2.6 Jegliche gewerbliche Nutzung (Untervermietung, Nutzung für gewerbliche Führungen, gewerbliche Weinproben, Fotoshootings o. ä.) ist dem Vermieter im Voraus anzuzeigen und setzt eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters voraus. Eine derartige Nutzung unterliegt darüber hinaus zusätzlichen Nutzungsentgelten.

3) Bestimmungsgemässer Gebrauch der Aussenflächen

  • 3.1 Das Parken bzw. Halten auf Vorfahrten und Einfahrten der Weinlagern von CIT ist lediglich für das Be- und Entladen von Wein gestattet. In keinem Fall dürfen direkte Zugänge zu Türen bzw. Toren und Rettungswege versperrt werden.
  • 3.2 Die Verbringung von Gegenständen (ausser den Fahrzeugen) in die Aussenbereiche (Möbel, etc.) ist nicht gestattet.
  • 3.3 Insbesondere in den Abendstunden ist mit Rücksicht auf die Anwohner Lärm in den Aussenbereichen zu vermeiden.
  • 3.4 Jegliche Schäden, z. B. an technischen bzw. baulichen Einrichtungen, die verursacht bzw. festgestellt wurden, sind unverzüglich an den Vermieter zu melden.

4) Bestimmungsgemässer Gebrauch der Fächer und der Keller

  • 4.1 Die Fächer bzw. die begehbaren Keller dürfen nur für die Lagerung von Weinflaschen bzw. für Spirituosenflaschen genutzt werden. Die Einlagerung anderer Gegenstände ist aus hygienischen und nicht zuletzt aus ästhetischen Gründen unzulässig.
  • 4.2 Die Fächer bzw. die begehbaren Keller sind vor dem Verlassen der Räume wieder abzuschliessen.
  • 4.3 Jegliche Schäden, z. B. an technischen bzw. baulichen Einrichtungen, die verursacht bzw. festgestellt wurden, sind unverzüglich an dem Vermieter zu melden.

5) Vertragslaufzeit

  • 5.1 Der Vertrag für ein Fach oder einen Keller läuft mindestens für die Dauer der im Mietvertrag vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Eine Kündigung ist für beide Seiten jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zu jedem Semesterende möglich, frühestens aber zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Massgebend ist das Zustellungsdatum. Die Kündigung hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
  • 5.2 Das Fach bzw. der Keller ist spätestens zum Ende der Vertragslaufzeit leer, sauber und unbeschädigt zu übergeben. Geschieht dies nicht, behält sich der Vermieter vor, resultierende Kosten zu berechnen. Wird das Fach zum Vertragsende nicht rechtzeitig geleert, besitzt der Vermieter das Recht, den Inhalt zu entnehmen und an anderer Stelle zu den Kosten des bisherigen Vertrages bis zur Abholung einzulagern.

6) Preise, Preisanpassungen, Rechnung

  • 6.1 Die veröffentlichten Preise verstehen sich exkl. 8.1% MWST. Wird die MWST. während oder nach der

Mindestvertragslaufzeit erhöht, kann der Mietpreis ab dem Zeitpunkt der Erhöhung entsprechend angepasst werden. Der Mieter hat deswegen kein Sonderkündigungsrecht.

  • 6.2 Ausser bei einer Veränderung der MWST. (siehe § 6 (1)) wird der Mietpreis während der Mindestvertragslaufzeit nicht verändert. Danach kann eine Preiserhöhung erfolgen. Für diesen Fall steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zum Datum der Preiserhöhung zu, welches er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt und Kenntnis der Preiserhöhung ausüben muss. Wird das Sonderkündigungsrecht nicht ausgeübt, gilt die Preiserhöhung als akzeptiert.
  • 6.3 Die Zustellung der Rechnung erfolgt ausschliesslich via E-Mail. die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab

Rechnungsstellung.

  • 6.4 Bei Einlagerung von Originalholzkisten (OHK) wird jeweils jährlich abgerechnet. Eine Rückerstattung der bereits bezahlten Lagerkosten, bei frühzeitigem Rückzug einzelner oder aller eingelagerten Ware ist nicht möglich.
  • 6.5 Offerteinholungen für Abklärungen von Transporten, einholen von Offerten für Dritt-Dienstleistungen, so wie jegliche Arbeiten die über die normalen Dienstleistungen der CIT hinausgehen, werden verrechnet.

7) Upgrades, Downgrades

  • 7.1 Ein Upgrade, das heisst, die Veränderung des Mietvertrages auf ein höherpreisiges Fach entsprechend der Verfügbarkeiten ist zu jedem nächsten 1. des Monats möglich. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt vom Zeitpunkt der Übergabe des neuen Fachs von neuem.
  • 7.2 Ein Downgrade, das heisst, die Veränderung eines laufenden Mietvertrages auf ein günstigeres Fach ist nur nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit möglich. Die Mindestvertragslaufzeit beginnt vom Zeitpunkt der Übergabe des neuen Fachs von neuem.

8) Sonderkündigungsrechte

  • 8.1 Ein Recht zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter besteht bei nicht bestimmungsgemässem Gebrauch (siehe § 2-4) bzw. bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten.
  • 8.2 Ein Recht zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter besteht vor allem dann, wenn der Mieter oder seine Gäste auf grobe Art und Weise oder zum wiederholten Male gegen die Bestimmungen der AGBs der jeweils gültigen Hausordnung verstossen.
  • 8.3 Im Falle einer fristlosen Kündigung kommt es gleichzeitig zur Abgabe des Schlüssels für den Zugang zum entsprechenden Weinlagers von CIT. Der Zugang für das etwaige notwendige Leeren des Fachs ist dann individuell mit dem Vermieter abzusprechen.
  • 8.4 Im Falle der Kündigung ist das Fach entsprechend der Regelungen in § 5.2 zu übergeben.
  • 8.5 Alle Kündigungen haben in schriftlicher Form zu erfolgen.

9) Veränderungen der AGBs, Hausordnung

  • 9.1 Für den Fall einer Änderung der AGBs besitzt der Mieter ein Recht zum Widerspruch, der in schriftlicher Form an die Concept in Time GmbH zu richten ist, und ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem Vermieter, dass er innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der neuen AGBs in schriftlicher Form gegenüber dem Vermieter auszuüben hat. Wird weder Einspruch eingelegt noch vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht, gelten die AGBs als akzeptiert.
  • 9.2 Die jeweilige Hausordnung kann jederzeit ohne Einverständnis und Widerspruchs- bzw. Sonderkündigungsmöglichkeit für den Mieter verändert werden. Über neue AGBs oder eine Hausordnung wird der Mieter per E-Mail informiert.

10) Zahlungsverzug

  • 10.1 Im Falle eines Zahlungsverzuges von zwei oder mehr Monatsmieten behält sich der Vermieter vor, den Schlüssel für diese Weinlager zu sperren.
  • 10.2 Wird das Fach bzw. der Keller gemäss § 8.1 wg. Zahlungsverzug fristlos gekündigt, besitzt der Vermieter ein Pfandrecht bzgl. des Inhalts des Faches bzw. des Kellers zur Sicherung seiner Ansprüche. Hierfür hat der Vermieter das Recht, das entsprechende Fach bzw. den Keller zu räumen und den eingelagerten Wein umzulagern. Die Einlagerung an anderer Stelle für diesen Zweck kann der Vermieter bis zur Herausgabe der Weine nach Zahlung der Forderung pauschal mit CHF 1.50.- / Flasche / Monat, mindestens aber mit CHF 200.00 / Monat, berechnen.
  • 10.3 Ist eine Einzugsermächtigung erteilt und kommt es zu Kosten durch eine Rückbelastung, sind diese Kosten zuzüglich CHF 500.00 Bearbeitungskosten vom Mieter zu übernehmen.
  • 10.4 Rechnungen im Verzug werden gemahnt. Erste Mahnung Fr. 20.- 2. Mahnung Fr.40.- Die dritte Mahnung ist die Betreibung auf die Mietkosten, und hat die fristlose Kündigung des Abteils zur Folge.

11) Karte, Schlüssel, Zylinder, Fachunterteilungen

  • 11.1 Die Schlüssel für den Zugang zum jeweiligen Weinlager sind und bleiben Eigentum von Conept in Time GmbH. Die Schlüssel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende an Weinkeller Schweiz GmbH mit Angaben zum Absender (Mieter) und zur Fachnummer zurückzugeben. Die Funktion des Schlüssels wird ausschliesslich für die Dauer des Mietvertrages gewährt.
  • 11.2Ein etwaiger Schlüssel-, Karten-, bzw. PIN-Verlust ist unverzüglich bei Concept in Time GmbH per E-Mail an lager@weinkellerschweiz.ch anzuzeigen.
  • 11.3 Bei Schlüsselverlust werden 250.00 CHF exkl. MwSt. / Schlüssel für die Sperrung des alten Schlüssels, die Lieferung und Freischaltung des Ersatzschlüssels fällig. Dieser Betrag wird durch Concept in Time GmbH verrechnet.
  • 11.6 Ist der Austausch des Zylinders oder Zylindersystem notwendig, werden die Kosten vollumfänglich dem Mieter verrechnet. Die Einschätzung, ob ein Zylindertausch aus Sicherheitsgründen angebracht ist, obliegt allein dem Vermieter.

12) Haftungsausschluss

  • 12.1 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verlust an eingelagerten Weinen, den Korken oder den Etiketten (§ 13 bleibt davon unberührt), ausser bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • 12.2 Durch die Feuchtigkeit in einem Keller können bei langfristiger Lagerung Schäden an den Etiketten nicht ausgeschlossen werden. Dies bedingt keinen Anspruch gegenüber dem Vermieter.
  • 12.3 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personenschäden. Die Benutzung der Räume und der Aussenbereiche erfolgt auf eigene Gefahr.
  • 12.4 Der Ausfall der technischen Systeme (Beleuchtung, Beschallung, Zugangskontrolle, Kühlung, etc.) führen nicht zu einem Anspruch gegenüber dem Vermieter.
  • 12.5 Der Vermieter stellt durch die entsprechenden natürlichen Bedingungen der Räume und / oder durch technische Systeme nach bestem Wissen und Gewissen ein für die Weinlagerung geeignetes Klima sicher. Der Vermieter stellt eine Überwachung und dauerhafte Funktion etwaiger Systeme sicher. Sollte es zu einer dauerhaften Unterbrechung der für das Klima relevanten technischen Systeme kommen, verpflichtet sich der Vermieter, den Mieter unverzüglich darüber zu informieren, damit er seinen Wein ggf. umlagern kann. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters für etwaige Schäden am Wein durch negative klimatische Einflüsse gegenüber dem Vermieter entsteht aber nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit.
  • 12.6 Der Mieter hat keinen Anspruch auf Leistungen gegenüber Concept in Time GmbH, die gemäss diesem Vertrag der Vermieter zu erbringen hat.

13) Versicherungsleistungen 

  • 13.1 Wenn nicht anders vereinbart, sind Mieter eines Weinlagerabteiles selbst für die Versicherung Ihrer eingelagerten Weine verantwortlich
  • 13.2 Die eingelagerten Weine von dritten, sind gegen Einbruch-Diebstahl, Vandalismus nach Einbruch- Diebstahl, Explosion und Feuer bis zu einer Höchstentschädigungssumme der vom Vertragsnehmer festgelegten Wiederbeschaffungswert versichert. Dieser Wert wird jeweils bei der Ein- und Auslagerung der Weine zusammen mit dem Vertragspartner angepasst.
  • 13.3 Ein etwaiger Schaden ist durch polizeiliche Anzeige und einer Inventarliste, die durch eine eidesstattliche Versicherung bestätigt ist, dem Vermieter gegenüber nachzuweisen. Die Versicherung des Vermieters leistet Schadenersatz auf Basis von Wiederbeschaffungswerten der entwendeten bzw. zerstörten Flaschen.
  • 13.4 Ein Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen der genannten Versicherungsleistung besteht nur beibestimmungsgemässem Gebrauch der Räume und der Einrichtungen (siehe § 2-4).
  • 13.5 Versicherungsansprüche bestehen nicht bei Schäden durch Einflüsse höherer Gewalt.
  • 13.6 Die genauen Details zum Versicherungsschutz regelt die jeweilige Versicherungspolice des Vermieters, deren Bedingungen auf Wunsch eingesehen werden können.
  • 13.7 Für die, welche sich der Kollektivversicherung angeschlossen haben, besteht eine Sachversicherung bei dem Mobiliar. Versichert sind Schäden gegen Feuer, Elementar, Wasser und Einbruch.

Selbstbehalte: Feuer, Wasser und Einbruch: CHF 500.00 elementar: 10% der Entschädigung, mind. CHF 2‘500.00, max. CHF 50’000.00 Pro CHF 10‘000.00 = Prämie CHF 40.00

Elementar: 10% der Entschädigung, mind. CHF 2‘500.00, max. CHF 50’000.00

Erhöhung bzw. Reduktion der Versicherungssumme ist jederzeit möglich. Es hat dafür eine schriftliche

Mitteilung an CIT zu erfolgen. Mit der Kündigung des Faches, oder der Einlagerung der Weine (Dienstleistungsvertrag) fällt der Versicherungsschutz auf Ablauf der Mietdauer dahin.

Vorgehen im Schadenfall

Der Geschädigte ist verpflichtet, Schadenfälle innert 13 Tagen nach Feststellung dem Vermieter zu melden.

Dem Vermieter ist eine detaillierte schriftliche Aufstellung der vom Schaden betroffenen Ware einzureichen.

Die Schadenregulierung erfolgt durch den Vermieter mit dem Versicherer.

Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt durch den Vermieter direkt an den Geschädigten.

14) Datenerfassung und Speicherung

  • 14.1 Aus Sicherheitsgründen werden die Zugangsdaten (ID des Schlüssels welche Rückschlüsse auf den Mieter zulässt, Zutrittszeit und Datum gespeichert. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden.
  • 14.2 Aus Sicherheitsgründen werden die Weinlager videoüberwacht und das Bildmaterial gespeichert. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden.

15) Benefits, Veranstaltungen

  • 15.1 Die sog. weinkellerschweiz.ch Benefits (Zusatzdienstleistungen, welche gekoppelt an die Miete eines Weinlagerabteils bei Concept in Time GmbH (z. B: Sonderkonditionen bei Vertriebspartnern oder CIT selbst) unterliegen wechselnden Angeboten und sind nicht Bestandteil des Mietvertrages. Auf diese Angebote besteht kein Anspruch.
  • 15.2 Der Mieter erklärt sein Einverständnis, dass Anbietern der Zusatzdienstleistungen im Rahmen von bestehenden Partnerprogrammen auf Anfrage telefonisch die Kombination aus Namen und Fachnummer für Legitimationszwecke bestätigt wird.
  • 15.3 Etwaige Veranstaltungen für Mieter und deren Gäste sind keine Vertragsleistung. Der Mieter hat demzufolge keinen Anspruch auf die Durchführung solcher Veranstaltungen oder auf die Teilnahme an solchen Veranstaltungen.

17) Schilder

  • 17.1 Die Anbringung von Schildern, Logos, Namen und anderen Zeichen an den Türen der Fächer die durch den Mieter hergestellt oder geliefert werden, ist nicht gestattet.

Allgemeine Gechäftsbedinungen / Konditionen zum Weinverkauf

1. Allgemeines
Diese AGB’s regeln die Vertragsbestimmungen für unsere Verkäufe einschliesslich Bestellungen für Wein, Schaumwein und Spirituosen.

2. Vertragsabschluss
Ihre Bestellungen gelten als Antrag zum Vertragsabschluss. Sie kann online, per Fax, Email oder per Post erfolgen. Bei unsicherer Verfügbarkeit erhalten Sie vorerst unsere provisorische Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt in jedem Falle erst mit unserer definitiven Auftragsbestätigung/Rechnung zustande. Durch Ihre Bestellung erklären Sie sich mit diesen AGB von Concept in Time GmbH einverstanden.

3. Angebot und Preise
Das gesamte Angebot von weinkellerschweiz.ch, einem Bereich der Concept in Time GmbH, gilt solange Vorrat. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung publizierten Preise. Sortiments-, Jahrgangs-, Preis- und Konditionsänderungen sind bis zu unserer definitiven Auftragsbestätigung jederzeit möglich und bedürfen keiner vorgängigen Ankündigung. Die Verfügbarkeit der Weine sowie die Korrektur von Tippfehler und offensichtlicher Irrtümer bleiben vorbehalten. Diesbezügliche Schadenersatzforderungen sind ausgeschlossen. Die angegebenen Preise verstehen sich in CHF pro Einheit, exkl. Transport- und Versandkosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 % und die vorgezogene Entsorgungsgebühr auf Glas sind in unseren Preisen nicht inbegriffen. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit unserem Angebot (insbesondere falsche Abbildungen, Texte und Preise) und der Lieferung ist, soweit das Gesetz es zulässt, ausgeschlossen.

4. Verfügbarkeit
Vor allem von älteren Jahrgängen sind oft nur wenige Einzelflaschen vorrätig. Bestellungen werden nach dem Eingang berücksichtigt.

5. Lieferung
Die Lieferung erfolgt nach definitiver Auftragsbestätigung an den Rechnungsempfänger oder an eine von ihm gewählte Lieferadresse bis vor die Haustüre. Unsere Lieferkosten betragen:

1-2      Flaschen CHF 12.-
3-12    Flaschen CHF 15.-
13-24  Flaschen CHF 20.-
ab 25  Flaschen CHF 35.-

Wird die Annahme der Weine verweigert oder können diese aus sonstigen in der Verantwortung des Käufers liegenden Umständen nicht erfolgen, trägt der Käufer die Rücksendekosten.

5.1 Auslandlieferungen
Auslandlieferungen sind nur beschränkt möglich, variieren in Bezug auf Kosten und Versandmöglichkeiten und müssen detailliert abgeklärt werden. Provisorische Auftragsbestätigungen enthalten daher nur unverbindliche Kostenangaben.

6.Abholung
Eine Abholung ist auf Voranmeldung möglich.

7. Lagergebühr
Bleiben die Weine nach erfolgter definitiver Auftragsbestätigung mehr als einen Monat liegen, wird ab dem 2. Monat eine Lagergebühr von monatlich CHF 5.00 pro Kiste erhoben. Andere Kisten- oder Flaschenformate werden entsprechend umgerechnet.

8. Kosten- und Gefahrenübergang
Die Kosten und die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung für die bestellten Weine gehen bei Ablieferung an oder Abholung durch den Kunden auf den Kunden über.

8.1 Mängelrügen
Die gekauften Weine sind nach Erhalt umgehend zu prüfen. Beschädigte (ausgeschlossen «Weinfehler») oder falsch gelieferte Produkte werden ersetzt und auf unsere Kosten ausgetauscht. Ohne entsprechende Mitteilung gilt die Lieferung nach 5 Wochentagen als akzeptiert. Mängelrügen müssen der Verkäuferin innerhalb dieser Frist schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

9. Zahlung
Rechnungen/definitive Auftragsbestätigungen sind innert 7 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir behalten uns vor, Zahlung vor Lieferung/Abholung zu verlangen. Zahlungen haben ausschliesslich per Kreditkarte oder Überweisung zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind wir – nach einmaliger Mahnung – berechtigt, nach unserer Wahl die Bestellung zu annullieren oder 5% Verzugszins pro Monat plus CHF 40.- Mahngebühr zu berechnen. Alle Weine bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Eintrag des Eigentumsvorbehalts bei der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten.

10. Zapfen
Zum Glück ein Problem, dem man bei hochkarätigen Gewächsen nur sehr selten begegnet, da deren Produzenten die besten und teuersten Korken verwenden. Nach unserer Erfahrung ist etwa jeder fünfte vermeintliche Korkgeschmack auch wirklich einer. Wenn wir beanstandete Flaschen ersetzen würden, müssten wir das Risiko in unseren Margen einkalkulieren. Wir verzichten aber lieber auf einen Zapfen-Risiko-Zuschlag und bitten um Verständnis, dass wir Zapfen nicht als Mangel behandeln und keine geöffneten Flaschen zurücknehmen können.

11. Füllniveau
Ältere Weine können naturgemäss etwas Schwund aufweisen. Wir haben bei vielen Proben festgestellt, dass ein etwas tieferes Füllniveau die Qualität des Weines sehr oft gar nicht negativ beeinflusst. Trotzdem bleibt ein gewisses Risiko. In solchen Fällen senden wir Ihnen ein Foto der Flasche per E-Mail zu und Sie können selbst entscheiden, ob Sie den Wein kaufen möchten oder nicht. Grundsätzlich, wenn nicht anders vermerkt, ist der Füllstand so wie er sein muss. Bei Abweichungen ist dies vermerkt.